Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine gewährt Liechtenstein Geflüchteten aus der Ukraine vorübergehenden Schutz auf Basis der Ukraine‑Schutzverordnung. Aktuell halten sich rund 900 Schutzbedürftige im Inland auf. Ab März 2027 erreichen die ersten Schutzbedürftigen eine Schutzdauer von fünf Jahren. Nach geltendem Recht erhalten sie damit automatisch eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz. Diese Regelung steht in starkem Kontrast zur ansonsten sehr restriktiv ausgestalteten Aufenthaltsregelung für Drittstaatsangehörige. Weiters stellt dies auch eine Ungleichbehandlung gegenüber vorläufig Aufgenommenen dar, welche für eine Aufenthaltsbewilligung eine fortgeschrittene Integration nachweisen müssen. Der Wechsel vom Schutzstatus zu einer Aufenthaltsbewilligung hat – sofern die betroffene Person auf staatliche Unterstützung angewiesen ist - auch finanzielle Folgen für Liechtenstein, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Ausrichtung von Sozialleistungen.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll eine gezielte, integrationsorientierte gesetzliche Anpassung in Bezug auf den Wechsel vom Schutzstatus zu einer Aufenthaltsbewilligung umgesetzt werden. Ein Übergang ins Ausländerrecht soll für Schutzbedürftige nicht mehr automatisch erfolgen, sondern nur bei nachgewiesener fortgeschrittener Integration (u.a. Erwerbstätigkeit, finanzielle Selbstständigkeit, Deutschkenntnisse, eigene Wohnung und Unbescholtenheit). Gleichzeitig erhalten Schutzbedürftige die Möglichkeit, fünf Jahre nach Stellung des Schutzgesuchs die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens, welches während der Schutzgewährung sistiert ist, zu beantragen, um eine individuelle Flüchtlingseigenschaft prüfen zu lassen.
Weiters soll eine Angleichung der Ausschluss-, Widerrufs- und Erlöschensgründe für vorläufig Aufgenommene und Schutzsuchende vorgenommen werden. Ziel dieser Anpassung ist es, die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung, den Entzug und das Ende der vorläufigen Aufnahme und des Schutzstatus stärker zu harmonisieren.
Mit diesem Vorgehen verbindet die Vorlage Rechtsgleichheit zwischen den vergleichbaren Gruppen der Schutzbedürftigen und der vorläufig Aufgenommenen, klare Integrationsanreize und eine nachhaltige Entlastung der öffentlichen Systeme. Das Inkrafttreten per 1. März 2027 stellt zudem sicher, dass der Statuswechsel rechtzeitig und geordnet geregelt werden kann.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 31. Mai 2026.