Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Kinder- und Jugendgesetzes am 2. Juli 2026 ist die Abgabe und Weitergabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Personen unter 18 Jahren nicht mehr erlaubt. Ebenso ist es Personen unter 18 Jahren untersagt, diese Produkte zu besitzen respektive zu konsumieren.

Die Anhebung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre steht im Kern dieser Gesetzesänderung und fördert den Schutz von Minderjährigen vor den schädlichen Auswirkungen des Nikotin- und Tabakkonsums. Der Zugang zu diesen Produkten wird erschwert, womit ein wesentlicher Beitrag zum Jugendschutz geleistet wird.

Neben den klassischen Tabakwaren wie Zigaretten, Zigarren und Wasserpfeifentabak fallen unter die neuen gesetzlichen Bestimmungen auch Tabakprodukte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch (z.B. Snus oder Nicotine Pouches), Tabakprodukte zum Schnupfen, nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten (z.B. Vapes) sowie pflanzliche Rauchprodukte (z.B. Kräuterzigaretten).

Weiters darf sich Werbung für diese Produkte nicht an Minderjährige richten.

Mit dieser Gesetzesänderung erfolgt eine Harmonisierung mit der Schweiz und den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in welchen vergleichbare Regelungen bestehen.