- Welche und wie viele Rechtsträger sind betroffen?
Insgesamt sind vom digitalen Angriff rund 31’000 Rechtsträger betroffen, darunter auch zuvor bereits gelöschte. Bei solchen Rechtsträgern, die zwar im Handelsregister eingetragen sind, aber bei denen keine wirtschaftlich berechtigten Personen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Verzeichnis erfasst werden müssen, scheinen folglich auch keine Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen im elektronischen System des Verzeichnisses auf.
- Welche Daten sind betroffen?
Es handelt sich um den Namen/Bezeichnung der Rechtsträger sowie die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen der Rechtsträger, das heisst Rolle(n), Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und Wohnsitzstaat der wirtschaftlich berechtigten Personen des Rechtsträgers. Unter der wirtschaftlich berechtigten Person wird die natürliche Person verstanden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht.
Betroffen sind nach aktuellem Informationsstand die Daten, die sich in der letzten abgeschlossenen Version der Datenerfassung im VwbP befinden oder deren Datenerfassung sich zum Zeitpunkt des Datenschutzvorfalls im Status «In Bearbeitung» oder «In Mutation» befand.
- Wie viele natürliche Personen sind betroffen?
Das Amt für Justiz hat den betroffenen Personenkreis des Cyberangriffs ausgewertet. Auskünfte zum Personenkreis können aus rechtlichen und ermittlungstaktischen Gründen nicht kommuniziert werden.
- Ist das Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen nach dem Angriff noch verlässlich?
Nach aktuellem Kenntnisstand bestehen keine Hinweise darauf, dass Daten verändert oder gelöscht wurden. Das System wurde vorsorglich vom Netz genommen.
Vor einer Wiederinbetriebnahme werden die Integrität und Sicherheit des Systems umfassend überprüft.
- Können die Verbände das Register derzeit noch für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten verwenden?
Eine direkte Generierung der Auszüge ist derzeit von aussen nicht möglich, aber eine Antragstellung bei der Abteilung Stiftungs- und Trustaufsicht/Geldwäscheprävention (STIFTA/GWP) des Amtes für Justiz ist möglich, diese kann intern weiterhin auf das Verzeichnis zugreifen.
Die vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Registers kann zwar einzelne Abklärungsprozesse beeinflussen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Sorgfaltspflichtigen wie beispielsweise Banken und Treuhandgesellschaften eigene gesetzlich vorgeschriebene Prüf-, Identifikations- und Dokumentationsverfahren einzuhalten haben.
Die Nichtverfügbarkeit einzelner Register führt deshalb nicht dazu, dass die geldwäschereirechtlichen Kontrollen der Sorgfaltspflichtigen ausgesetzt werden.
- Handelt es sich um einen Cyberangriff auf den Liechtensteiner Finanzplatz?
Nein. Es handelt sich um einen Angriff durch eine unbekannte Täterschaft auf das staatlich geführte Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen von Rechtsträgern.
Die Systeme der Marktteilnehmenden und deren Kundendaten sind nicht betroffen.
- Rund 31’000 Rechtsträger sind betroffen. Ist das nicht ein massives Versagen?
Der Umfang des Vorfalls ist erheblich und darf nicht relativiert werden. Gerade deshalb sind eine vollständige Aufklärung, transparente Kommunikation und wirksame Konsequenzen erforderlich. Die Regierung und die Behörden haben umgehend reagiert und einen Krisenstab eingesetzt.
Für die Beurteilung müssen jedoch die Ergebnisse der laufenden Untersuchung abgewartet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es verfrüht, technische, organisatorische oder persönliche Verantwortlichkeiten festzustellen.
- Wurde das Bankkundengeheimnis verletzt?
Nein. Der Vorfall betrifft Daten aus einem staatlichen Register und nicht Daten, die Banken im Rahmen ihrer Kundenbeziehungen führen. Das Bankkundengeheimnis sowie Konto-, Vermögens-, Transaktions- und Beratungsinformationen sind nicht betroffen.
- Sind Daten aus Versicherungsverträgen betroffen?
Nein. Der Vorfall betrifft Daten aus einem staatlichen Register und nicht Daten, die Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Kundenbeziehungen führen.
- Ist etwas zu Täterschaft oder Motiven bekannt?
Nein, derzeit liegen keine Hinweise zur Täterschaft oder den Motiven vor. Die Regierung spekuliert nicht über mögliche Tatmotive.
- Wie ist das Ereignis aus datenschutzrechtlicher Perspektive zu betrachten?
Es handelt sich um eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäss Art. 33 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Konkret um den Fall, dass sich unbefugte Dritte rechtswidrig Zugang zu personenbezogenen Daten verschafft haben. Art. 33 verlangt eine Meldung des Vorfalls an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden. Wenn noch nicht alle Details des Vorfalls bekannt sind, muss eine vorläufige Meldung eingereicht werden. Diese Meldung ist fristgerecht erfolgt.
- Wie plant die Regierung die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 34) einzuhalten?
Gemäss Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind betroffene Personen zu informieren, wenn durch die Verletzung für sie ein hohes Risiko besteht. Davon ist in der vorliegenden Situation klar auszugehen. Aus diesem Grund ist unverzüglich zu informieren. Unverzüglich bedeutet gemäss Erwägungsgrund 87, dass «bei der Feststellung, ob die Meldung unverzüglich erfolgt ist, die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie deren Folgen und nachteilige Auswirkungen für die betroffene Person berücksichtigt werden sollten.» Eine Medienkonferenz wie jene vom Abend des 2. August 2026 gilt als erste Informationsmassnahme nach Art. 34 DSGVO.
- Wo können sich Betroffene mit Fragen melden?
Bei Fragen können sich Betroffene und Marktteilnehmende unter vwbpfragen@llv.li oder unter der Telefonnummer +423 232 90 00 (wochentags von 8:00 bis 12:00 Uhr) melden. Die E-Mailadresse wird vom Amt für Justiz betreut und es wird fachkundig Auskunft erteilt.
- Wurde eine entsprechende Anzeige erstattet?
Der Sachverhalt wurde zur Anzeige gebracht und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat beim Fürstlichen Landgericht Vorerhebungen gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem nach § 118a Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB sowie des Datendiebstahls nach § 131a StGB beantragt.
- Wurden weitere Systeme vom Netz genommen?
Ja, die beiden Systeme eMehrwertsteuer (eMwSt) und die elektronische Melde- und Datenaustauschplattform «Lides» wurden proaktiv vom Netz genommen. Es handelt sich dabei um eine reine Vorsichtsmassnahme. Es gibt keine Indikation, dass bei diesen Systemen ein Angriff stattgefunden haben könnte.
Zudem wurde entschieden, die Systeme Zentrales Kontenregister (ZKR), das Steuerfachsystem Intax, das System Terris sowie das Webportal goAML der Stabsstelle Financial Intelligence Unit ebenfalls proaktiv vom Netz zu nehmen. Auch dies stellt eine reine Vorsichtsmassnahme dar und es gibt keine Indikation auf eine Lücke.
Die Systeme werden nun zusätzlichen umfassenden Sicherheitsprüfungen unterzogen.
- Werden internationale Abkommen temporär ausgesetzt, bis die Sicherheit der Systeme und der Datenschutz wieder gewährleistet sind?
Nein.
- Hat Liechtenstein ein grundsätzliches Problem mit seiner Cybersicherheit?
Nein. Dieser schwerwiegende Vorfall muss konsequent untersucht werden, erlaubt aber noch keine pauschale Schlussfolgerung über die Cybersicherheit eines ganzen Landes. Es handelt sich hierbei um einen kriminellen Angriff.
Entscheidend für das Vertrauen ist, wie ein Vorfall erkannt, eingegrenzt, aufgeklärt und aufgearbeitet wird. Dazu gehören Transparenz, klare Verantwortlichkeiten und die rasche Umsetzung der notwendigen Verbesserungen.
In diesem Fall wurde der Angriff schnell erkannt und daraufhin das System unmittelbar vom Netz genommen. Die Öffentlichkeit wurde transparent informiert. Derzeit laufen die umfassenden Analysen. Oberstes Ziel der Regierung ist es, den Vorfall so rasch wie möglich umfassend aufzuklären, Betroffene zu informieren und Gegenmassnahmen einzuleiten.
- Können Kunden dem Finanzplatz noch vertrauen?
Ja. Vertrauen entsteht durch persönliche Kontakte, robuste Schutzsysteme, klare Prozesse, Transparenz und eine konsequente Reaktion auf Vorfälle.
Zudem wurden im konkreten Fall keine Kundendaten auf den Systemen der Marktteilnehmenden kompromittiert. Die Sicherheit der Kundengelder und der Dienstleistungen ist nicht betroffen.
- Schwächt der Vorfall die Geldwäschebekämpfung in Liechtenstein?
Nein. Er ändert nichts an der Nulltoleranz Liechtensteins und des Finanzplatzes gegenüber Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die konsequente Untersuchung und Behebung des Vorfalls sind Teil eines glaubwürdigen und wirksamen Integritätssystems.
- Wird der Vorfall dem internationalen Ruf des Finanzplatzes schaden?
Der Vorfall ist sehr bedauerlich und darf nicht verharmlost werden. Für die langfristige Reputation ist jedoch nicht allein das Auftreten eines Cybervorfalls entscheidend, sondern insbesondere der Umgang damit.
Vertrauen setzt voraus, dass ein solcher Vorfall rasch, transparent und vollständig aufgeklärt wird und aus den Erkenntnissen die notwendigen Konsequenzen gezogen werden. Die Regierung nimmt den Vorfall sehr ernst und hat sofort einen Krisenstab eingesetzt. Dieser arbeitet mit Hochdruck an der Aufklärung. Die Verbände stehen hierzu in engem Austausch mit den Behörden und der Regierung.
Entscheidend ist nun, durch konsequentes Handeln und offene Kommunikation das bestehende Vertrauen aufrechtzuerhalten.