Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Amtliche Kundmachungen
Das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, bestimmt, dass Rechtssetzende Vorschriften (Rechtsvorschriften) im Landesgesetzblatt, andere Vorschriften und Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen im Amtsblatt kundgemacht werden.
Landesgesetzblatt
Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
a) Gesetzesbeschlüsse;
b) Finanzbeschlüsse;
c) Staatsverträge, Beschlüsse internationaler Organisationen sowie Rechtsvorschriften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge anwendbar sind;
d) Verwaltungsvereinbarungen;
e) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof;
f) Geschäftsordnungen des Landtags, der Regierung und der Gerichte;
g) Verordnungen;
h) Verwaltungsverordnungen, sofern sie nicht ausschliesslich an die Dienststellen der Landesverwaltung gerichtet sind;
i) Kundmachungen, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften angeordnet wird;
k) Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
l) Berichtigungen von Kundmachungen gemäss Art. 13b.
Das Landesgesetzblatt wird vom Rechtsdienst der Regierung herausgegeben. Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften werden im Internet unter der Adresse www.gesetze.li zur Abfrage bereitgehalten.
Amtsblatt
Das Amtsblatt ist das amtliche Kundmachungsorgan des Fürstentums Liechtenstein. Es enthält Vorschriften und allgemeine Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder von öffentlichem Interesse ist. Das Amtsblatt wird vom Rechtsdienst der Regierung in elektronischer Form herausgegeben. Die Kundmachungen im Amtsblatt werden unter der Adresse www.amtsblatt.llv.li zur Abfrage bereitgehalten.