Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 2. Juli 2024 die Stellungnahme zur Beantwortung von Fragen, die anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Revision des Vereinsrechts im Landtag aufgeworfen wurden, verabschiedet.
Ziel der Vorlage ist insbesondere, die Transparenz von Vereinen, die überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen – sogenannte gemeinnützige Vereine – zu verbessern und das Bewusstsein dieser Vereine, allenfalls für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu schärfen.
Gemeinnützige Vereine sollen neu der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, wobei in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind. Eingetragene Vereine müssen einen Repräsentanten bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis führen und aufbewahren. Die Pflichten hinsichtlich des Mitgliederverzeichnisses sollen neu auch für revisionspflichtige Vereine gelten. Ausserdem wird mit der Vorlage Klarheit hinsichtlich des Erfordernisses zur Bestellung einer sogenannten Art. 180a-Person für Vereine geschaffen.
Die neuen Bestimmungen sind für die gemeinnützigen und revisionspflichtigen Vereine relevant. Sie gelten nicht für andere Vereine, wie insbesondere Sport- und Freizeitvereine.
Im Rahmen der ersten Lesung im Landtag am 16. Mai 2024 wurde die Vorlage begrüsst. Zugleich wurden verschiedene Fragen aufgeworfen – insbesondere zur möglichen Ausdehnung der Eintragungspflicht bzw. zur Erfassung sämtlicher Vereine in Liechtenstein im Handelsregister und zur Information der Vereine über die neuen Bestimmungen. Die verabschiedete Stellungnahme beantwortet diese und weitere Fragen.
Der Landtag wird die Stellungnahme voraussichtlich im September 2024 in zweiter und damit abschliessender Lesung behandeln.